Last-Minute-Steuertipps 2025: Erstmaligen Behinderten-Pauschbetrag und Pflegegrad noch für 2025 beantragen
Denn selbst wenn das Versorgungsamt den Grad der Behinderung erst 2026 festsetzt, gilt dieser rückwirkend ab der Antragstellung. Und bei Antragstellung in 2025 winkt für das ganze Jahr 2025 – je nach Grad der Behinderung – ein steuersparender Behinderten-Pauschbetrag zwischen 384 EUR (ab einem Grad der Behinderung von 20) bis zu 2.840 EUR (Grad der Behinderung 100). Bei Hilflosigkeit beträgt der Behinderten-Pauschbetrag sogar 7.400 EUR.
Kümmert sich ein Kind um einen Elternteil oder um beide Elternteile, die entweder noch selbst in einem Haushalt oder im Haushalt des Kindes leben und pflegebedürftig sind, empfiehlt sich noch bis zum 31.12.2025 zum einen die Beantragung eines Behinderten- Pauschbetrags (siehe Tipp 5 bis 7) und zum anderen die Begutachtung für einen Pflegegrad. Denn wird mindestens ein Pflegegrad 2 festgestellt und das Kind bekommt kein Geld für die Betreuung, kann das Kind einen Pflege- Pauschbetrag von 600 EUR geltend machen. Bei Pflegegrad 3 sind es schon 1.100 EUR und bei Pflegegrad 4 oder 5 mindert das Finanzamt auf Antrag das zu versteuernde Einkommen des Kindes sogar um 1.800 EUR.
